Mithin besteht in Anbetracht ihrer Erstaussagen letztlich bloss ein gradueller Unterschied in der Aussage. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte die Privatklägerin – übereinstimmend mit den Erstaussagen – erneut, der Beschuldigte habe sie am Hals gepackt (pag. 168, Z. 30 f.). Auch an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung blieb sie bei dieser Beschreibung des Vorgangs. Angesprochen auf den in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme enthaltenen Widerspruch erklärte sie, sie habe zu keinem Zeitpunkt ausgesagt, der Beschuldigte habe zugedrückt. Vielleicht habe sie das Wort Würgen falsch verwendet (pag. 296, Z. 24 ff.). Diese Erklärung ist für die Kammer nachvoll-