Die Privatklägerin bestätigte auf Vorhalt ihrer gegenüber der Polizei gemachten Aussagen diese als richtig. Zutreffend ist, dass ihre protokollierte Aussage insoweit eine Inkonsistenz aufweist, als darin festgehalten wird: «Das war die Situation in der Küche und er hat mich nebst dem auch versucht zu würgen» (pag. 23). Es stellt sich die Frage, ob diese Aussage eine klassische Aggravierung ist und entsprechend aussagewürdigend als Lügensignal gewertet werden müsste. Die Kammer verneint diese Frage. Diese Aussage ist in Folge einer nur sehr rudimentären Befragung erfolgt. Mithin besteht in Anbetracht ihrer Erstaussagen letztlich bloss ein gradueller Unterschied in der Aussage.