Der Verteidigung kann insoweit gefolgt werden, als die staatsanwaltschaftliche Einvernahme nur sehr knapp ist. Der Privatklägerin kann jedoch nicht vorgeworfen werden, keine detaillierten Angaben gemacht zu haben, wurde sie doch im Wesentlichen nur zur aktuellen Situation befragt und mit den Aussagen des Beschuldigten konfrontiert. Zur freien Schilderung des Vorfalls wurde sie nicht mehr aufgefordert. Die Privatklägerin bestätigte auf Vorhalt ihrer gegenüber der Polizei gemachten Aussagen diese als richtig.