Wie dieser Sachverhalt Eingang in die Fernhalteverfügung fand, kann und muss offen gelassen werden. Dass die Privatklägerin solches schilderte, kann nach Ansicht der Kammer jedoch ausgeschlossen werden, wäre dies ansonsten auch so protokolliert worden. Für den Beschuldigten können daraus jedenfalls keine Schlüsse zu seinen Gunsten abgeleitet werden, und die Aussagen der Privatklägerin werden dadurch nicht ansatzweise in Zweifel gezogen. In der Folge wurde die Privatklägerin am 28. September 2016 durch die Staatsanwaltschaft einvernommen (pag. 22 ff.), noch bevor am 22. November 2016 seitens ihres Anwaltes ein Gesuch um provisorische Einstellung des Verfahrens gestellt (pag.