«Zu einer Tätlichkeit ist es vorher noch nie gekommen» (pag. 18) – und unter Tätlichkeit kann nur das von ihr erwähnte Anfassen am Hals, das Kippen des Stuhls und das Bespucken gemeint sein. Das in der Fernhalteverfügung erwähnte Schlagen ist keine protokollierte Aussage der Privatklägerin und auch sonst findet sich in keiner Aussage der geringste Anhaltspunkt in diese Richtung. Auch das in der Fernhalteverfügung aufgeführte Würgen wurde so nicht in der polizeilichen Befragung protokolliert. Wie dieser Sachverhalt Eingang in die Fernhalteverfügung fand, kann und muss offen gelassen werden.