_ angesehen und werde immer wieder von ihm geschlagen und bedroht» (pag. 8). Effektiv wurde von der Privatklägerin weder in der polizeilichen Befragung vom 16. Juni 2016 noch in den weiteren Einvernahmen auch nur ansatzweise physischer Missbrauch geschildert. Ja, sogar gegenteilig gab sie gegenüber der Polizei in der Ersteinvernahme zu Protokoll: «Zu einer Tätlichkeit ist es vorher noch nie gekommen» (pag. 18) – und unter Tätlichkeit kann nur das von ihr erwähnte Anfassen am Hals, das Kippen des Stuhls und das Bespucken gemeint sein.