Weiter habe ich Angst vor ihm, er ist sehr aggressiv und laut» (pag. 17). Die Privatklägerin schilderte damit bereits damals tatnah ihre Angst, welche der Vorfall am Vorabend in ihr auslöste. Richtig ist die Feststellung der Verteidigung, dass der amtlichen Fernhalteverfügung Folgendes zu entnehmen ist: «Die Geschädigte … gab an, von ihrem Mann am Vorabend gewürgt und mit dem Tode bedroht geworden zu sein. Nach Aussage der Ehefrau werde sie als Eigentum von A.________ angesehen und werde immer wieder von ihm geschlagen und bedroht» (pag.