8 tionen und Reaktionen. Dabei beschönigte die Privatklägerin ihr eigenes Verhalten keineswegs, indem sie – als unmittelbar dem Anheben des Stuhles vorausgehende Aussage ihrerseits – von sich aus erwähnte, sie habe zum Beschuldigten gesagt, dass seine Familie nicht gut sei. Darüber hinaus belastete die Privatklägerin mit ihren Aussagen den Beschuldigten insbesondere auch nicht unnötig: So führte sie unter anderem aus, dass es vorher noch nie zu Tätlichkeiten gekommen sei und er sie am 15. Juni 2016 nur am Hals angefasst habe, er dabei aber nicht zugedrückt habe.