Die Schilderungen des Kerngeschehens anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 16. Juni 2016 erscheinen sachlichstimmig, logisch, widerspruchsfrei und ohne Aggravierung. Die Aussagen der Privatklägerin beinhalten eine plastische Schilderung des Kerngeschehens. Sie enthalten kontextuelle Einbettungen sowie Beschreibungen von Interaktionen bzw. Ak-