Die tatnächsten Aussagen der Privatklägerin sind am Folgetag, 16. Juni 2016, und damit nicht unmittelbar nach dem Ereignis erfolgt. Nichtsdestotrotz ist festzuhalten, dass der Privatklägerin die Ereignisse auch am Folgetag noch im Detail präsent gewesen sind und sie sich entsprechend auch recht detailliert hierzu äussern konnte. Ihre Aussagen erscheinen der Kammer – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – in jeder Hinsicht als glaubhaft. Die Schilderungen des Kerngeschehens anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 16. Juni 2016 erscheinen sachlichstimmig, logisch, widerspruchsfrei und ohne Aggravierung.