Für die Privatklägerin bestand keine unmittelbare Gefahr mehr und damit auch kein Anlass, die Wohnung umgehend zu verlassen. Dies umso mehr, als auch der gemeinsame Sohn noch anwesend war und nachvollziehbar ist, dass die Privatklägerin diesen weder alleine lassen noch – gerade angesichts des Auslösers ihres Streits – mitnehmen wollte und konnte. 12.2 Würdigung der Aussagen der Privatklägerin Die tatnächsten Aussagen der Privatklägerin sind am Folgetag, 16. Juni 2016, und damit nicht unmittelbar nach dem Ereignis erfolgt.