_ nicht unmittelbar nach dem Vorfall vom 15. Juni 2016 verliess, sondern erst um 16.00 Uhr des Folgetages auf der Polizeiwache in I.________ erschien und Anzeige erstattete, nicht gegen ihre Darstellung spricht. Sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin schildern übereinstimmend, dass sich die Situation in der Folge beruhigt habe (pag. 295, Z. 25; pag. 302, Z. 38 f.; pag. 169, Z. 6; pag. 173, Z. 7 ff.). Für die Privatklägerin bestand keine unmittelbare Gefahr mehr und damit auch kein Anlass, die Wohnung umgehend zu verlassen.