12. Beweiswürdigung durch die Kammer 12.1 Im Allgemeinen Einleitend kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 210 ff., S. 15-18 der Entscheidbegründung, pag. 210), und zwar in Bezug auf die Würdigung der Aussagen sowohl der Privatklägerin als auch des Beschuldigten. Vorab ist festzuhalten, dass der äussere Umstand, dass die Privatklägerin mit dem gemeinsamen Sohn zusammen das eheliche Domizil in E.________ nicht unmittelbar nach dem Vorfall vom 15. Juni 2016 verliess, sondern erst um 16.00 Uhr des Folgetages auf der Polizeiwache in I.