führte des Weiteren aus, dass auch ein weiteres Tatbestandselement, nämlich, dass der Täter das Opfer mit der schweren Drohung in Schrecken oder Angst versetzen muss, fehle. So habe die Privatklägerin bei der polizeilichen Einvernahme und bei der Staatsanwaltschaft nicht ausgesagt, dass sie Angst gehabt habe. Sie habe diese erstmals anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und nun auch vor Obergericht geschildert. Es sei auffällig, dass sie plötzlich mehrfach und übertrieben betont darüber spreche, obwohl auch dem Therapiebericht nichts Entsprechendes entnommen werden könne.