7 klägerin habe daher ein Motiv, den Beschuldigten, welchem mit einer Verurteilung ausländerrechtliche Konsequenzen drohen würden, zu Unrecht zu belasten. Auch die von der Privatklägerin beschriebene Angst, welche sie in Folge der angeblichen Drohung verspürt haben soll, sei nicht glaubhaft. Fürsprecher B.________ führte des Weiteren aus, dass auch ein weiteres Tatbestandselement, nämlich, dass der Täter das Opfer mit der schweren Drohung in Schrecken oder Angst versetzen muss, fehle.