Später habe sie jedoch explizit festgehalten, dass es nie zu physischer Gewalt gekommen sei. Die Privatklägerin habe offenbar durch ihre Aussage die Fernhalteverfügung erwirken wollen, wofür die Tätlichkeiten und der Konsum von Marihuana nicht ausgereicht hätten. Sie habe im Übrigen auch während neun Monaten den Kontakt zwischen ihrem gemeinsamen Sohn und dem Beschuldigten verhindert und die alleinige elterliche Sorge angestrebt. Die Privat-