11. Vorbringen der Verteidigung Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung brachte Fürsprecher B.________ zusammengefasst im Wesentlichen vor, bei den Einvernahmen sei die Privatklägerin dem Beschuldigten sprachlich weit überlegen gewesen, was der einzige Grund darstelle, weshalb ihre Aussagen glaubhafter erscheinen würden. Die Aussagen des Beschuldigten seien jedoch näher betrachtet glaubhaft. Dass der Beschuldigte seine Ehefrau ins Gesicht gespuckt habe, habe er bereits bei der Staatsanwaltschaft eingestanden und er bedauere es auch heute noch tief.