Auffällig sei weiter, wie der Beschuldigte versuche, die Privatklägerin zu diskreditieren, womit er auch sein Verhalten (das Spucken) zu rechtfertigen versuche. Insgesamt würden die Aussagen des Beschuldigten ein hohes Mass an Widersprüchlichkeiten und weitere Lügensignale aufweisen. Realkennzeichen seien kaum zu finden. Die Vorinstanz gelangte daher zum Schluss, dass auf die Aussagen der Privatklägerin abzustellen und der angeklagte Sachverhalt (gemäss Strafbefehl) erwiesen sei.