Auffallend sei, dass der Beschuldigte auf konkrete Fragen zum Vorfall ausweichend und ausschweifend antworte, insbesondere in Bezug auf die Angst um den gemeinsamen Sohn und die Eifersucht seiner Ehefrau. Der Handlungsrahmen werde ebenfalls sehr ausführlich und detailreich beschrieben, demgegenüber werde der eigentliche Vorfall nur knapp und abstrakt wiedergegeben. Dies weise darauf hin, dass der Beschuldigte vom eigentlich relevanten Sachverhalt abzulenken versuche. Auffällig sei weiter, wie der Beschuldigte versuche, die Privatklägerin zu diskreditieren, womit er auch sein Verhalten (das Spucken) zu rechtfertigen versuche.