Sie habe ihren Mann zudem nie übermässig zu belasten versucht und negiert, dass er sie gewürgt habe. Übertreibungen seien keine auszumachen (pag. 210 ff., S. 15-17 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Die Aussagen des Beschuldigten seien demgegenüber wenig konstant und würden diverse Widersprüche und Lügensignale aufweisen. In der ersten Einvernahme habe der Beschuldigte noch sämtliche Vorwürfe bestritten. Bereits bei der Staatsanwalt-