10. Beweiswürdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz hat zusammengefasst festgehalten, dass die Aussagen der Privatklägerin insgesamt als glaubhafter erscheinen würden als diejenigen des Beschuldigten. Die Privatklägerin habe konstant beschrieben, wie der Beschuldigte während ihrer Auseinandersetzung ein Stuhlbein ergriffen und den Stuhl, auf dem sie gesessen sei, nach hinten gekippt habe. Dabei habe ihr der Beschuldigte an den Hals gefasst und gesagt, dass er ihr das Genick brechen könne, ohne dass es jemand hören würde.