Es stimme aber nicht, dass er sie am Hals gepackt und ihr sinngemäss mit dem Tod gedroht habe. Beweismässig stellt sich daher vorab die Frage, ob dem Beschuldigten rechtsgenügend nachgewiesen werden kann, dass er am 15. Juni 2016 anlässlich einer verbalen Auseinandersetzung – zusätzlich zum unbestrittenen mehrmaligen Spucken ins Gesicht – die Privatklägerin am Hals packte und ihr zumindest sinngemäss mit dem Tod drohte. Bejahendenfalls stellt sich die Frage, was dieses Geschehen bei der Privatklägerin auslöste.