der unwidersprochen gebliebenen Aussage der Privatklägerin rund siebenmal. Am Folgetag, 16. Juni 2016, erstattete die Privatklägerin in Begleitung des Sohnes Anzeige gegen den Beschuldigten. In der Folge wurde für die Dauer von 14 Tagen eine amtliche Fernhalteverfügung erlassen, unter Androhung der Straffolgen nach Art. 292 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) für den Fall von Zuwiderhandlungen (pag. 8 ff.). Gemäss Trennungsvereinbarung vom 5. September 2016 (pag. 156 f.) und dem gleichentags durch das Regionalgericht Berner Jura-Seeland gefällten Entscheid über das Eheschutzgesuch (pag.