Ergänzend dazu ist auch das Rahmengeschehen unbestritten: Der in der Schweiz und in F.________ nicht vorbestrafte Beschuldigte war in F.________ als Tauchlehrer/Taucher tätig und hat dort auch eine Ausbildung als Masseur zumindest begonnen. Im Jahr 2012 lernten sich der Beschuldigte und die Privatklägerin kennen und heirateten 2012 in F.________ religiös bzw. am .________ 2013 zivilrechtlich in G.________ (F.________) (pag. 29). Am 1. Dezember 2013 wurde der gemeinsame Sohn geboren. Ab April 2014 wohnte die Familie in E.________. Gemäss Anzeigerapport vom 21. Juni 2016 musste die Polizei in den vergangenen zwei Jahren verschiedentlich am Domizil in E.________ wegen verbalen Streitig-