Betreffend den angeklagten Sachverhalt gemäss Ziff. 1 des Strafbefehls ist unbestritten, dass es am Abend des 15.06.2016 wegen einer allfälligen Scheidung und Eifersucht (Kontakt des Beschuldigten zu einer deutschen Frau) zu einem verbalen Streit zwischen den Eheleuten gekommen ist. Ferner ist unbestritten, dass die Straf- und Zivilklägerin zu diesem Zeitpunkt auf einem Stuhl in der Küche gesessen hat.