7. Unbestrittener Sachverhalt und Rahmengeschehen Bezüglich der Tatvorwürfe stellte die Vorinstanz zutreffend Folgendes fest (pag. 210, S. 15 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung): Unbestritten ist vorliegend der angeklagte Sachverhalt gemäss Ziff. 2 und 3 des Strafbefehls (p. 60). So gestand der Beschuldigte mehrmals, seine Frau bespuckt zu haben. Ebenfalls gestand der Be- 4 schuldigte, Marihuana konsumiert zu haben, was sich im Übrigen auch aus dem Mahsan-Drogentest vom 16.06.2016 (p. 12) ergab.