6. Vorwurf gemäss Strafbefehl Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 10. Oktober 2016 (pag. 60 f.), welcher gemäss Art. 256 Abs. 1 StPO als Anklageschrift gilt, Folgendes vorgeworfen: 1. Der Beschuldigte packte die Privatklägerin am Hals und drohte ihr sinngemäss mit dem Tod, indem er sagte, er könne ihr das Genick brechen, und niemand würde das hören, wodurch die Privatklägerin in grosse Angst versetzt wurde. 2. Der Beschuldigte spuckte der Privatklägerin mehrmals ins Gesicht. 3. Der Beschuldigte konsumierte Marihuana.