ist vorab festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 28. Februar 2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte schuldig erklärt wurde der Tätlichkeiten, begangen am 15. Juni 2016 in E.________ z.N. der Privatklägerin, sowie der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Marihuana, festgestellt am 16. Juni 2016 in I.________. Soweit weitergehend ist das angefochtene Urteil von der Kammer vollumfänglich zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).