5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 311]). Mit Blick auf den Umfang der Berufungserklärung (dazu Ziff. 2 hiervor) ist vorab festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 28. Februar 2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte schuldig erklärt wurde der Tätlichkeiten, begangen am 15. Juni 2016 in E.___