3 4. Von den erstinstanzlichen Verfahrenskosten sei ein Betrag von Fr. 200.00 auszuscheiden und Herrn A.________ aufzuerlegen. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien im Übrigen vom Kanton zu tragen. 5. Herrn A.________ sei eine Entschädigung für die Verteidigungskosten im erstinstanzlichen und im oberinstanzlichen Verfahren zuzusprechen. Die Privatklägerin verwies anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung auf die durch Rechtsanwalt D.________ gestellten schriftlichen Anträge (pag. 270 f.).