3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 11. Juli 2018 beantragte Fürsprecher B.________, der Beschuldigte sei anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung einzuvernehmen (pag. 239). Der Beweisantrag wurde mit Verfügung vom 13. August 2018 gutgeheissen und es wurde überdies verfügt, dass auch die Privatklägerin an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung einvernommen werde (pag. 257). Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 286), ein aktueller Leumundsbericht (pag. 278 ff.) sowie ein Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (pag.