4. Der Angeschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin einen Schadenersatz von CHF 703.50 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1.1.2018, zu bezahlen. 5. Der Angeschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin ihre Parteikosten im Umfang von CHF 1‘729.60 gemäss beiliegender Honorarnote zu bezahlen (auf Parteikosten für die zweite Instanz wird verzichtet).