_ stellte schriftlich folgende Anträge und gab im Übrigen bekannt, dass die Privatklägerin auf eine Parteientschädigung im oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 270 f.): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil erster Instanz betr. Schuldspruch des Angeschuldigten wegen Tätlichkeiten und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig ist. 2. Der Angeschuldigte sei wegen Drohung, begangen am 15.6.2016 in E.________ z.N. der Privatklägerin, schuldig zu erklären. 3. Er sei angemessen zu bestrafen.