2 wurde mit Eingabe vom 30. Juli 2018 (pag. 247) auf eine Stellungnahme zur Frage der Gültigkeit der Berufung verzichtet und implizit auch keine Anschlussberufung erklärt. Mit Schreiben vom 29. Januar 2019 gab Rechtsanwalt D.________ bekannt, dass er aus Kostengründen darauf verzichte, seine Klientin an die oberinstanzliche Verhandlung zu begleiten. Rechtsanwalt D.________ stellte schriftlich folgende Anträge und gab im Übrigen bekannt, dass die Privatklägerin auf eine Parteientschädigung im oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag.