5. Herrn A.________ sei eine Entschädigung für die Verteidigungskosten im erstinstanzlichen und im oberinstanzlichen Verfahren zuzusprechen. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 18. Juli 2018 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 245 f.). Seitens der Privatklägerin