2. Infolge des Schuldspruchs wegen Tätlichkeiten und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. I.2 und I.3 des Urteils vom 28. Februar 2018 sei Herr A.________ zu einer Busse von höchstens Fr. 200.00 zu verurteilen. 3. Die Zivilklage von Frau C.________ sei kostenfällig abzuweisen. 4. Von den erstinstanzlichen Verfahrenskosten sei ein Betrag von Fr. 200.00 auszuscheiden und Herrn A.________ aufzuerlegen. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien im Übrigen vom Kanton zu tragen.