Weiter verfügte die Vorinstanz über das amtliche Honorar und die Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten. Im Zivilpunkt wurde der Beschuldigte verurteilt zur Bezahlung von CHF 703.50 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit Rechtskraft des Urteils, sowie zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 1‘357.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), beides an die Privatklägerin (pag. 185 ff.).