Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 18 247 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Februar 2019 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleantin Gysi, Oberrichter Guéra, Gerichtsschreiberin Segessenmann Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Drohung, Tätlichkeiten, Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 28.02.2018 (PEN 2016 902) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 28. Fe- bruar 2018 wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) schuldig erklärt der Drohung, der Tätlichkeiten, beides begangen am 15. Juni 2016 z.N. von C.________ (Straf- und Zivilklägerin, nachfolgend: Privatklägerin), sowie der Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Marihuana, festgestellt am 16. Juni 2016. Hierfür wurde er verurteilt zu einer Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend CHF 3‘360 (der Vollzug wurde aufge- schoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt), zu einer Verbindungsbusse von CHF 840.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung 12 Tage), zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage), sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskos- ten von CHF 1‘925.20 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). Weiter verfügte die Vorinstanz über das amtliche Honorar und die Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten. Im Zivilpunkt wurde der Beschuldigte verurteilt zur Bezahlung von CHF 703.50 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit Rechtskraft des Urteils, sowie zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 1‘357.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), beides an die Privatklägerin (pag. 185 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, a.v.d. Fürsprecher B.________, am 12. März 2018 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 192). Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 11. Juli 2018 (pag. 238 ff.) beschränkte die Verteidigung des Beschuldigten die Berufung auf den Schuldspruch wegen Dro- hung, die Bemessung der Strafe, den Zivilanspruch sowie die Kostenauferlegung und stellte in der Sache folgende Anträge (pag. 239): 1. Herr A.________ sei freizusprechen von der Beschuldigung der Drohung, angeblich begangen am 15. Juni 2016 in E.________. 2. Infolge des Schuldspruchs wegen Tätlichkeiten und Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz gemäss Ziff. I.2 und I.3 des Urteils vom 28. Februar 2018 sei Herr A.________ zu einer Busse von höchstens Fr. 200.00 zu verurteilen. 3. Die Zivilklage von Frau C.________ sei kostenfällig abzuweisen. 4. Von den erstinstanzlichen Verfahrenskosten sei ein Betrag von Fr. 200.00 auszuscheiden und Herrn A.________ aufzuerlegen. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien im Üb- rigen vom Kanton zu tragen. 5. Herrn A.________ sei eine Entschädigung für die Verteidigungskosten im erstinstanzlichen und im oberinstanzlichen Verfahren zuzusprechen. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 18. Juli 2018 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 245 f.). Seitens der Privatklägerin 2 wurde mit Eingabe vom 30. Juli 2018 (pag. 247) auf eine Stellungnahme zur Frage der Gültigkeit der Berufung verzichtet und implizit auch keine Anschlussberufung erklärt. Mit Schreiben vom 29. Januar 2019 gab Rechtsanwalt D.________ be- kannt, dass er aus Kostengründen darauf verzichte, seine Klientin an die oberin- stanzliche Verhandlung zu begleiten. Rechtsanwalt D.________ stellte schriftlich folgende Anträge und gab im Übrigen bekannt, dass die Privatklägerin auf eine Parteientschädigung im oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 270 f.): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil erster Instanz betr. Schuldspruch des Angeschuldigten wegen Tätlichkeiten und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig ist. 2. Der Angeschuldigte sei wegen Drohung, begangen am 15.6.2016 in E.________ z.N. der Privatklägerin, schuldig zu erklären. 3. Er sei angemessen zu bestrafen. 4. Der Angeschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin einen Schadenersatz von CHF 703.50 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1.1.2018, zu bezahlen. 5. Der Angeschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin ihre Parteikosten im Umfang von CHF 1‘729.60 gemäss beiliegender Honorarnote zu bezahlen (auf Parteikosten für die zweite Instanz wird verzichtet). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 11. Juli 2018 beantragte Fürsprecher B.________, der Beschuldigte sei anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung einzuvernehmen (pag. 239). Der Beweisantrag wurde mit Verfügung vom 13. August 2018 gutgeheissen und es wurde überdies verfügt, dass auch die Privatklägerin an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung einvernommen werde (pag. 257). Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 286), ein aktueller Leumundsbericht (pag. 278 ff.) sowie ein Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (pag. 281 ff.) eingeholt. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung reichte der Beschuldigte diverse Unterlagen zu seinen beruflichen und persönlichen Verhältnissen zu den Akten (vgl. pag. 310 ff. sowie Aufzählung im Protokoll). Die Privatklägerin reichte ihrerseits die Stellungnahme der Rechtsanwältin des Beschuldigten im Ehescheidungsverfahren zu den Akten (pag. 332 ff.). 4. Anträge der Parteien Fürsprecher B.________ stellte für den Beschuldigten anlässlich der oberinstanzli- chen Hauptverhandlung folgende Anträge (pag. 305): 1. Herr A.________ sei freizusprechen von der Beschuldigung der Drohung, angeblich begangen am 15. Juni 2016 in E.________. 2. Infolge des Schuldspruchs wegen Tätlichkeiten und Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz gemäss Ziff. I.2 und I.3 des Urteils vom 28. Februar 2018 sei Herr A.________ zu einer Busse von höchstens Fr. 200.00 zu verurteilen. 3. Die Zivilklage von Frau C.________ sei kostenfällig abzuweisen. 3 4. Von den erstinstanzlichen Verfahrenskosten sei ein Betrag von Fr. 200.00 auszuscheiden und Herrn A.________ aufzuerlegen. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien im Üb- rigen vom Kanton zu tragen. 5. Herrn A.________ sei eine Entschädigung für die Verteidigungskosten im erstinstanzlichen und im oberinstanzlichen Verfahren zuzusprechen. Die Privatklägerin verwies anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung auf die durch Rechtsanwalt D.________ gestellten schriftlichen Anträge (pag. 270 f.). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 311]). Mit Blick auf den Umfang der Berufungserklärung (dazu Ziff. 2 hiervor) ist vorab festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 28. Februar 2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte schuldig erklärt wurde der Tätlichkeiten, begangen am 15. Juni 2016 in E.________ z.N. der Privatklägerin, sowie der Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz durch Konsum von Marihuana, festgestellt am 16. Juni 2016 in I.________. Soweit weitergehend ist das angefochtene Urteil von der Kammer vollumfänglich zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten kann das Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; es ist das Verschlechterungsver- bot (Verbot der «reformatio in peius») zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Strafbefehl Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 10. Oktober 2016 (pag. 60 f.), welcher gemäss Art. 256 Abs. 1 StPO als Anklageschrift gilt, Folgendes vorgewor- fen: 1. Der Beschuldigte packte die Privatklägerin am Hals und drohte ihr sinngemäss mit dem Tod, in- dem er sagte, er könne ihr das Genick brechen, und niemand würde das hören, wodurch die Privatklägerin in grosse Angst versetzt wurde. 2. Der Beschuldigte spuckte der Privatklägerin mehrmals ins Gesicht. 3. Der Beschuldigte konsumierte Marihuana. 7. Unbestrittener Sachverhalt und Rahmengeschehen Bezüglich der Tatvorwürfe stellte die Vorinstanz zutreffend Folgendes fest (pag. 210, S. 15 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung): Unbestritten ist vorliegend der angeklagte Sachverhalt gemäss Ziff. 2 und 3 des Strafbefehls (p. 60). So gestand der Beschuldigte mehrmals, seine Frau bespuckt zu haben. Ebenfalls gestand der Be- 4 schuldigte, Marihuana konsumiert zu haben, was sich im Übrigen auch aus dem Mahsan-Drogentest vom 16.06.2016 (p. 12) ergab. Betreffend den angeklagten Sachverhalt gemäss Ziff. 1 des Strafbefehls ist unbestritten, dass es am Abend des 15.06.2016 wegen einer allfälligen Scheidung und Eifersucht (Kontakt des Beschuldigten zu einer deutschen Frau) zu einem verbalen Streit zwischen den Eheleuten gekommen ist. Ferner ist unbestritten, dass die Straf- und Zivilklägerin zu diesem Zeitpunkt auf einem Stuhl in der Küche ge- sessen hat. Ergänzend dazu ist auch das Rahmengeschehen unbestritten: Der in der Schweiz und in F.________ nicht vorbestrafte Beschuldigte war in F.________ als Tauch- lehrer/Taucher tätig und hat dort auch eine Ausbildung als Masseur zumindest be- gonnen. Im Jahr 2012 lernten sich der Beschuldigte und die Privatklägerin kennen und heirateten 2012 in F.________ religiös bzw. am .________ 2013 zivilrechtlich in G.________ (F.________) (pag. 29). Am 1. Dezember 2013 wurde der gemein- same Sohn geboren. Ab April 2014 wohnte die Familie in E.________. Gemäss Anzeigerapport vom 21. Juni 2016 musste die Polizei in den vergangenen zwei Jahren verschiedentlich am Domizil in E.________ wegen verbalen Streitig- keiten und Ansichtsdifferenzen intervenieren; gemäss Polizeiangaben war physi- sche Gewalt nie im Spiel und von psychischem Druck auch nie die Rede. Indes drohte der Beschuldigte der Privatklägerin einmal mit Suizid bzw. er begab sich nach einem gemeinsamen Beratungsgespräch bei «frabina» (Beratungsstelle für Frauen und Männer in binationalen Beziehungen, Bern) auf die Bahngeleise. In der Folge begab sich die Privatklägerin mit dem gemeinsamen Sohn für ein paar Tage in ein Frauenhaus und kehrte danach wieder in die gemeinsame Wohnung in E.________ zurück. Am 15. Juni 2016 kam es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin in der Küche zu einem verbalen Streit. Auslöser waren offenbar die Trennungsabsich- ten der Privatklägerin, irgendwie geartete Kontakte des Beschuldigten mit einer deutschen Frau, sowie die Betreuung des gemeinsamen Sohnes und der Beizug der Familie des Beschuldigten bzw. dessen Schwester bei ehelichen Konflikten. Der Beschuldigte hinderte in der Folge jedenfalls die Privatklägerin einen Moment lang am Aufstehen vom Stuhl und spuckte ihr mehrmals ins Gesicht, gemäss der unwidersprochen gebliebenen Aussage der Privatklägerin rund siebenmal. Am Fol- getag, 16. Juni 2016, erstattete die Privatklägerin in Begleitung des Sohnes Anzei- ge gegen den Beschuldigten. In der Folge wurde für die Dauer von 14 Tagen eine amtliche Fernhalteverfügung erlassen, unter Androhung der Straffolgen nach Art. 292 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) für den Fall von Zuwi- derhandlungen (pag. 8 ff.). Gemäss Trennungsvereinbarung vom 5. September 2016 (pag. 156 f.) und dem gleichentags durch das Regionalgericht Berner Jura-Seeland gefällten Entscheid über das Eheschutzgesuch (pag. 152 ff.) leben der Beschuldigte und die Privatklä- gerin seit dem 16. Juni 2016 getrennt; der gemeinsame Sohn wurde unter die Ob- hut der Mutter gestellt. In der Zwischenzeit wurde die Ehe des Paars geschieden, der Sohn H.________ wurde unter die gemeinsame elterliche Sorge gestellt. Der Sohn lebt bei der Privatklägerin, dem Beschuldigten wurde ein Besuchs- und Feri- 5 enrecht eingeräumt, dass er nun seit wenigen Wochen auch wahrnehmen kann (pag. 310 ff.). 8. Bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen Seitens des Beschuldigten wird geltend gemacht, er habe am 15. Juni 2016 in E.________ im gemeinsamen Domizil anlässlich eines verbalen Streits – nachdem ihm die Privatklägerin gedroht habe, ihn mit dem Sohn zu verlassen – der Privat- klägerin, die auf einem Stuhl sass – kurzzeitig den Weg blockiert bzw. sie am Auf- stehen gehindert, indem er seine Hände auf die Stuhllehnen gelegt habe. Es stim- me aber nicht, dass er sie am Hals gepackt und ihr sinngemäss mit dem Tod ge- droht habe. Beweismässig stellt sich daher vorab die Frage, ob dem Beschuldigten rechts- genügend nachgewiesen werden kann, dass er am 15. Juni 2016 anlässlich einer verbalen Auseinandersetzung – zusätzlich zum unbestrittenen mehrmaligen Spu- cken ins Gesicht – die Privatklägerin am Hals packte und ihr zumindest sinn- gemäss mit dem Tod drohte. Bejahendenfalls stellt sich die Frage, was dieses Ge- schehen bei der Privatklägerin auslöste. Insoweit stellt sich auch die Frage, inwie- weit Indizien vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass die Privatklägerin in Angst und Schrecken versetzt wurde, und gegebenenfalls wie stark. 9. Beweismittel und Grundlagen der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat vorab die einzelnen Beweismittel korrekt ins Verfahren gebracht und diese zutreffend wiedergeben. Darauf kann ebenso verwiesen werden wie auf die generell-abstrakten theoretischen Ausführungen zu den Grundsätzen der Be- weiswürdigung im Allgemeinen und der Aussageanalyse im Besonderen (pag. 202 ff., S. 7-15 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). 10. Beweiswürdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz hat zusammengefasst festgehalten, dass die Aussagen der Privat- klägerin insgesamt als glaubhafter erscheinen würden als diejenigen des Beschul- digten. Die Privatklägerin habe konstant beschrieben, wie der Beschuldigte während ihrer Auseinandersetzung ein Stuhlbein ergriffen und den Stuhl, auf dem sie gesessen sei, nach hinten gekippt habe. Dabei habe ihr der Beschuldigte an den Hals gefasst und gesagt, dass er ihr das Genick brechen könne, ohne dass es jemand hören würde. Sie habe die Situation genau schildern und viele Details nen- nen können, so insbesondere wie der Beschuldigte den Stuhl in die Schräglage versetzt und was sie dabei gefühlt habe. Sie habe es weiter auch nicht vermieden, Äusserungen zu machen, die ihrer Glaubhaftigkeit schaden könnten. So habe sie angegeben, dass es im Streit um eine andere Frau gegangen sei, mit der ihr Mann Kontakt gehabt habe. Sie habe ihren Mann zudem nie übermässig zu belasten ver- sucht und negiert, dass er sie gewürgt habe. Übertreibungen seien keine auszu- machen (pag. 210 ff., S. 15-17 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Die Aussagen des Beschuldigten seien demgegenüber wenig konstant und würden di- verse Widersprüche und Lügensignale aufweisen. In der ersten Einvernahme habe der Beschuldigte noch sämtliche Vorwürfe bestritten. Bereits bei der Staatsanwalt- 6 schaft habe er dann jedoch eingestanden, seine Frau bespuckt und Marihuana konsumiert zu haben. Der Beschuldigte habe den Vorfall nicht genau beschreiben können. Erst in der Hauptverhandlung habe er konkret auf den Stuhl Bezug ge- nommen und festgehalten, er habe seine Frau am Aufstehen hindern wollen, da sie suizidal gewesen sei. Auffallend sei, dass der Beschuldigte auf konkrete Fragen zum Vorfall ausweichend und ausschweifend antworte, insbesondere in Bezug auf die Angst um den gemeinsamen Sohn und die Eifersucht seiner Ehefrau. Der Handlungsrahmen werde ebenfalls sehr ausführlich und detailreich beschrieben, demgegenüber werde der eigentliche Vorfall nur knapp und abstrakt wiedergege- ben. Dies weise darauf hin, dass der Beschuldigte vom eigentlich relevanten Sach- verhalt abzulenken versuche. Auffällig sei weiter, wie der Beschuldigte versuche, die Privatklägerin zu diskreditieren, womit er auch sein Verhalten (das Spucken) zu rechtfertigen versuche. Insgesamt würden die Aussagen des Beschuldigten ein ho- hes Mass an Widersprüchlichkeiten und weitere Lügensignale aufweisen. Real- kennzeichen seien kaum zu finden. Die Vorinstanz gelangte daher zum Schluss, dass auf die Aussagen der Privatklägerin abzustellen und der angeklagte Sachver- halt (gemäss Strafbefehl) erwiesen sei. Konkret ging die Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte das Stuhlbein ergriffen, den Stuhl schräg angehoben und der Privatklägerin an den Hals gegriffen habe. Dabei habe er ihr gesagt, dass er ihr das Genick brechen könne und dass es niemand hören würde (pag. 212 f., S. 17 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). 11. Vorbringen der Verteidigung Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung brachte Fürsprecher B.________ zusammengefasst im Wesentlichen vor, bei den Einvernahmen sei die Privatklägerin dem Beschuldigten sprachlich weit überlegen gewesen, was der ein- zige Grund darstelle, weshalb ihre Aussagen glaubhafter erscheinen würden. Die Aussagen des Beschuldigten seien jedoch näher betrachtet glaubhaft. Dass der Beschuldigte seine Ehefrau ins Gesicht gespuckt habe, habe er bereits bei der Staatsanwaltschaft eingestanden und er bedauere es auch heute noch tief. Sein Verhalten sei zwar nicht zu entschuldigten, dabei habe es sich jedoch um eine hef- tige Reaktion gehandelt, die auf die Drohung der Privatklägerin, ihn mit dem Sohn zu verlassen, zurückzuführen sei. Der Beschuldigte habe seine Ehefrau lediglich am Aufstehen hindern wollen, da sie in schlechter psychischer Verfassung gewe- sen sei. Dass er sie bedroht habe, habe er von Anfang an konstant bestritten. Die Aussagen der Privatklägerin zur angeblichen Drohung seien nicht glaubhaft und würden auch nicht durch objektive Befunde wie eine medizinische Untersu- chung gestützt. Die Privatklägerin habe ihre Aussagen immer wieder abgeändert. Gegenüber der Polizei habe sie offensichtlich ausgesagt, von ihrem Ehemann ge- würgt und regelmässig geschlagen worden zu sein, habe dies doch Eingang in die Fernhalteverfügung gefunden. Später habe sie jedoch explizit festgehalten, dass es nie zu physischer Gewalt gekommen sei. Die Privatklägerin habe offenbar durch ih- re Aussage die Fernhalteverfügung erwirken wollen, wofür die Tätlichkeiten und der Konsum von Marihuana nicht ausgereicht hätten. Sie habe im Übrigen auch während neun Monaten den Kontakt zwischen ihrem gemeinsamen Sohn und dem Beschuldigten verhindert und die alleinige elterliche Sorge angestrebt. Die Privat- 7 klägerin habe daher ein Motiv, den Beschuldigten, welchem mit einer Verurteilung ausländerrechtliche Konsequenzen drohen würden, zu Unrecht zu belasten. Auch die von der Privatklägerin beschriebene Angst, welche sie in Folge der angeblichen Drohung verspürt haben soll, sei nicht glaubhaft. Fürsprecher B.________ führte des Weiteren aus, dass auch ein weiteres Tatbe- standselement, nämlich, dass der Täter das Opfer mit der schweren Drohung in Schrecken oder Angst versetzen muss, fehle. So habe die Privatklägerin bei der polizeilichen Einvernahme und bei der Staatsanwaltschaft nicht ausgesagt, dass sie Angst gehabt habe. Sie habe diese erstmals anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und nun auch vor Obergericht geschildert. Es sei auffällig, dass sie plötzlich mehrfach und übertrieben betont darüber spreche, obwohl auch dem Therapiebericht nichts Entsprechendes entnommen werden könne. Unter Würdigung dieser Umstände sei der Sachverhalt, wie er von der Privatkläge- rin geschildert werde, nicht bewiesen. 12. Beweiswürdigung durch die Kammer 12.1 Im Allgemeinen Einleitend kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (pag. 210 ff., S. 15-18 der Entscheidbegründung, pag. 210), und zwar in Bezug auf die Würdigung der Aussagen sowohl der Privatklägerin als auch des Beschul- digten. Vorab ist festzuhalten, dass der äussere Umstand, dass die Privatklägerin mit dem gemeinsamen Sohn zusammen das eheliche Domizil in E.________ nicht unmittel- bar nach dem Vorfall vom 15. Juni 2016 verliess, sondern erst um 16.00 Uhr des Folgetages auf der Polizeiwache in I.________ erschien und Anzeige erstattete, nicht gegen ihre Darstellung spricht. Sowohl der Beschuldigte als auch die Privat- klägerin schildern übereinstimmend, dass sich die Situation in der Folge beruhigt habe (pag. 295, Z. 25; pag. 302, Z. 38 f.; pag. 169, Z. 6; pag. 173, Z. 7 ff.). Für die Privatklägerin bestand keine unmittelbare Gefahr mehr und damit auch kein An- lass, die Wohnung umgehend zu verlassen. Dies umso mehr, als auch der ge- meinsame Sohn noch anwesend war und nachvollziehbar ist, dass die Privatkläge- rin diesen weder alleine lassen noch – gerade angesichts des Auslösers ihres Streits – mitnehmen wollte und konnte. 12.2 Würdigung der Aussagen der Privatklägerin Die tatnächsten Aussagen der Privatklägerin sind am Folgetag, 16. Juni 2016, und damit nicht unmittelbar nach dem Ereignis erfolgt. Nichtsdestotrotz ist festzuhalten, dass der Privatklägerin die Ereignisse auch am Folgetag noch im Detail präsent gewesen sind und sie sich entsprechend auch recht detailliert hierzu äussern konn- te. Ihre Aussagen erscheinen der Kammer – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – in jeder Hinsicht als glaubhaft. Die Schilderungen des Kerngeschehens an- lässlich der polizeilichen Einvernahme vom 16. Juni 2016 erscheinen sachlich- stimmig, logisch, widerspruchsfrei und ohne Aggravierung. Die Aussagen der Pri- vatklägerin beinhalten eine plastische Schilderung des Kerngeschehens. Sie ent- halten kontextuelle Einbettungen sowie Beschreibungen von Interaktionen bzw. Ak- 8 tionen und Reaktionen. Dabei beschönigte die Privatklägerin ihr eigenes Verhalten keineswegs, indem sie – als unmittelbar dem Anheben des Stuhles vorausgehende Aussage ihrerseits – von sich aus erwähnte, sie habe zum Beschuldigten gesagt, dass seine Familie nicht gut sei. Darüber hinaus belastete die Privatklägerin mit ih- ren Aussagen den Beschuldigten insbesondere auch nicht unnötig: So führte sie unter anderem aus, dass es vorher noch nie zu Tätlichkeiten gekommen sei und er sie am 15. Juni 2016 nur am Hals angefasst habe, er dabei aber nicht zugedrückt habe. Signifikant ist in diesem Zusammenhang auch der Beschrieb des eigenen psychischen Vorgangs: «Er wollte sich entschuldigen, ich konnte die Entschuldi- gung jedoch nicht annehmen» (pag. 18). Auch erwähnte sie gleich zu Beginn, dass die Beziehung mit dem Beschuldigten ein Auf und Ab gewesen sei: «Manchmal war es sehr schön, ein anderes Mal jedoch bedrohte er mich und setzte mich psy- chisch unter Druck» (pag. 17). Allein schon diese Erstaussagen der Privatklägerin weisen zahlreiche Realkennzeichen auf und erscheinen der Kammer insgesamt als glaubhaft. Festzustellen ist darüber hinaus, dass die Privatklägerin – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – bereits in dieser ersten Einvernahme schon ganz zu Beginn aussagte «Ich fühle mich von meinem Mann sehr unter Druck gesetzt. Weiter habe ich Angst vor ihm, er ist sehr aggressiv und laut» (pag. 17). Die Privat- klägerin schilderte damit bereits damals tatnah ihre Angst, welche der Vorfall am Vorabend in ihr auslöste. Richtig ist die Feststellung der Verteidigung, dass der amtlichen Fernhalteverfü- gung Folgendes zu entnehmen ist: «Die Geschädigte … gab an, von ihrem Mann am Vorabend gewürgt und mit dem Tode bedroht geworden zu sein. Nach Aussa- ge der Ehefrau werde sie als Eigentum von A.________ angesehen und werde immer wieder von ihm geschlagen und bedroht» (pag. 8). Effektiv wurde von der Privatklägerin weder in der polizeilichen Befragung vom 16. Juni 2016 noch in den weiteren Einvernahmen auch nur ansatzweise physischer Missbrauch geschildert. Ja, sogar gegenteilig gab sie gegenüber der Polizei in der Ersteinvernahme zu Pro- tokoll: «Zu einer Tätlichkeit ist es vorher noch nie gekommen» (pag. 18) – und un- ter Tätlichkeit kann nur das von ihr erwähnte Anfassen am Hals, das Kippen des Stuhls und das Bespucken gemeint sein. Das in der Fernhalteverfügung erwähnte Schlagen ist keine protokollierte Aussage der Privatklägerin und auch sonst findet sich in keiner Aussage der geringste Anhaltspunkt in diese Richtung. Auch das in der Fernhalteverfügung aufgeführte Würgen wurde so nicht in der polizeilichen Be- fragung protokolliert. Wie dieser Sachverhalt Eingang in die Fernhalteverfügung fand, kann und muss offen gelassen werden. Dass die Privatklägerin solches schil- derte, kann nach Ansicht der Kammer jedoch ausgeschlossen werden, wäre dies ansonsten auch so protokolliert worden. Für den Beschuldigten können daraus je- denfalls keine Schlüsse zu seinen Gunsten abgeleitet werden, und die Aussagen der Privatklägerin werden dadurch nicht ansatzweise in Zweifel gezogen. In der Folge wurde die Privatklägerin am 28. September 2016 durch die Staatsan- waltschaft einvernommen (pag. 22 ff.), noch bevor am 22. November 2016 seitens ihres Anwaltes ein Gesuch um provisorische Einstellung des Verfahrens gestellt (pag. 81) und dieses durch das Regionalgericht Berner Jura-Seeland gutheissen wurde (pag. 87 f.), dies nachdem in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme die Privatklägerin noch zu Protokoll gab: «Ich möchte das Verfahren nicht sistieren las- 9 sen. Was passiert ist, ist passiert und ich möchte, dass er dafür bestraft wird» (pag. 24). Das Gesuch um provisorische Einstellung erfolgte notabene nachdem am 10. Oktober 2016 gegen den Beschuldigten ein Strafbefehl erlassen (pag. 60 ff.) und dagegen am 1. November 2016 Einsprache erhoben wurde (pag. 68). Dieser Strafbefehl wurde auch der Privatklägerin bzw. ihrer anwaltlichen Vertretung eröffnet. Der Verteidigung kann insoweit gefolgt werden, als die staats- anwaltschaftliche Einvernahme nur sehr knapp ist. Der Privatklägerin kann jedoch nicht vorgeworfen werden, keine detaillierten Angaben gemacht zu haben, wurde sie doch im Wesentlichen nur zur aktuellen Situation befragt und mit den Aussagen des Beschuldigten konfrontiert. Zur freien Schilderung des Vorfalls wurde sie nicht mehr aufgefordert. Die Privatklägerin bestätigte auf Vorhalt ihrer gegenüber der Po- lizei gemachten Aussagen diese als richtig. Zutreffend ist, dass ihre protokollierte Aussage insoweit eine Inkonsistenz aufweist, als darin festgehalten wird: «Das war die Situation in der Küche und er hat mich nebst dem auch versucht zu würgen» (pag. 23). Es stellt sich die Frage, ob diese Aussage eine klassische Aggravierung ist und entsprechend aussagewürdigend als Lügensignal gewertet werden müsste. Die Kammer verneint diese Frage. Diese Aussage ist in Folge einer nur sehr rudi- mentären Befragung erfolgt. Mithin besteht in Anbetracht ihrer Erstaussagen letzt- lich bloss ein gradueller Unterschied in der Aussage. Anlässlich der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung schilderte die Privatklägerin – übereinstimmend mit den Erstaussagen – erneut, der Beschuldigte habe sie am Hals gepackt (pag. 168, Z. 30 f.). Auch an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung blieb sie bei dieser Be- schreibung des Vorgangs. Angesprochen auf den in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme enthaltenen Widerspruch erklärte sie, sie habe zu keinem Zeitpunkt ausgesagt, der Beschuldigte habe zugedrückt. Vielleicht habe sie das Wort Würgen falsch verwendet (pag. 296, Z. 24 ff.). Diese Erklärung ist für die Kammer nachvoll- ziehbar und lässt keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklä- gerin aufkommen. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. Februar 2018 wurde die Privat- klägerin erneut einvernommen, und zwar mehr als eineinhalb Jahre nach dem Er- eignis vom 15. Juni 2016. Im Kerngeschehen bestätigte die Privatklägerin ihre ge- genüber der Polizei gemachten Aussagen, indem sie, ohne stereotyp zu wiederho- len, zu Protokoll gab: «Er hat das Stuhlbein geschnappt und den Stuhl nach hinten gekippt. Ich bin dann in der Luft gehangen. Weil ich Handicap auf der linken Kör- perseite habe, konnte ich mich nirgendwo halten. Er hat mich dann am Hals ge- packt und mir gesagt, dass er mir das Genick brechen könne und dass das nie- mand hören würde. Ich hatte grosse Angst» (pag. 168). Nach dem Grund für die Einreichung der Anzeige gefragt, schilderte die Privatklägerin, sie habe Todesangst gehabt (pag. 169). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung erscheint die von ihr glaubhaft geschilderte Angst nicht als übertrieben oder plakativ vorgetragen. Sie ist mit Blick auf die von der Privatklägerin geschilderte Situation zudem ohne Wei- teres auch objektiv nachvollziehbar. Die Angst, keine Luft mehr bekommen zu kön- nen bzw. eine entsprechende Drohung dürfte regelmässig grosse Angst oder gar Todesangst auslösen. Kommt hinzu, dass sich die Privatklägerin in einer ausweg- losen Situation befand und sich aufgrund ihrer L.________ (Handicap) und M.________ (Handicap) (pag. 294) nicht abstützen bzw. wehren konnte. Diese 10 Einschränkung der Privatklägerin war dem Beschuldigten bewusst. Der Beschuldig- te gab denn auch seinerseits zu Protokoll, die Privatklägerin habe gezittert, was ei- ne typische Angstreaktion darstellt (pag. 302, Z. 20). Sie habe zudem geweint und ihn schockiert angeschaut (pag. 302, Z. 22). Auch der Beschuldigte bestätigte da- mit, dass die Privatklägerin verängstigt war. Anlässlich der erstinstanzlichen (und oberinstanzlichen) Hauptverhandlung schilderte die Privatklägerin auch das Rah- mengeschehen bzw. ihre Handlungen und Gedanken nach dem Vorfall detailliiert, nachvollziehbar, stimmig und glaubhaft (pag. 169 und 295). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gab die Privatklägerin den Vor- fall erneut detailliert und glaubhaft wieder (pag. 294 f.). Sie beschrieb die Ausein- andersetzung in eigenen Worten, sowohl das Kerngeschehen als auch das Rah- mengeschehen stimmen mit ihren früheren Aussagen überein. Die Privatklägerin gab zudem arabische Wörter wieder, welche der Beschuldigte ihr im Zuge der Auseinandersetzung zugerufen habe (pag. 295, Z. 13). Der Beschuldigte übersetz- te der Kammer die Wörter (pag. 304, Z. 9 ff.). Er bestätigte damit implizit auch von der Privatklägerin geschilderte Details, was umso unwahrscheinlicher erscheinen lässt, dass der relevante Vorfall gänzlich erfunden bzw. übertrieben dargestellt sein soll. Die Privatklägerin konnte schliesslich auch den relevanten Vorfall detailliert und realitätsnah schildern. So legte sie dar, wie der Beschuldigte mit der einen Hand den Stuhl gekippt und mit der anderen Hand an ihren Hals gefasst habe (pag. 295, Z. 36 ff.). Die Schilderung dieses doch eher aussergewöhnlichen Sach- verhalts stellt nach Ansicht der Kammer ein gewichtiges Realitätskriterium dar und kann so kaum erfunden worden sein. In den Akten im Allgemeinen und in den Aussagen der Privatklägerin im Speziellen gibt es keine Anhaltspunkte für eine Falschbelastung: Namentlich kann der seitens der Verteidigung vorgebrachten Argumentation, wonach die Privatklägerin den Be- schuldigten mehr als nötig habe belasten wollen, weil sie eine Fernhalteverfügung habe erwirken wollen, nicht gefolgt werden: Im Moment der Ausstellung der Fern- halteverfügung (ab 18.30 Uhr [pag. 9]) war die polizeiliche Befragung der Privatklä- gerin bereits abgeschlossen, und in dieser finden sich keine Hinweise auf das in der Fernhalteverfügung erwähnte Würgen und Schlagen (geschweige denn ein wiederholtes Schlagen). Gerade der Umstand, dass die Privatklägerin keine direkte oder wiederholte physische Gewalt schilderte, was – hätte sie tatsächlich um jeden Preis eine Fernhalteverfügung erwirken wollen – naheliegend gewesen wäre, spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Im Übrigen ist anzumerken, dass in derartigen Konstellationen bzw. bei ehelichen Streitigkeiten regelmässig und natur- gemäss ein gewisses Motiv für eine Falschbeschuldigung vorliegen könnte. Ein konkretes Motiv ist jedoch vorliegend nicht ersichtlich und konnte insbesondere auch durch den Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung nicht vorgebracht werden (pag. 303). Insbesondere ergeben sich auch aus den ne- gativen Kindheitserfahrungen der Privatklägerin keine Hinweise auf eine Falschbe- lastung. Der Beschuldigte hat wiederum – gerade mit Blick auf ihm allenfalls dro- hende ausländerrechtliche Konsequenzen – ein erhebliches Motiv, den Sachverhalt zu bestreiten. Aus diesem Umstand kann daher nach Ansicht der Kammer nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Entgegen der Verteidigung lie- 11 gen keine Anhaltspunkte für nachträgliche, taktische und zielgerichtete Überlegun- gen der Privatklägerin vor; ihre Aussagen sind klar nicht Mittel zum Zweck. 12.3 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten Bezüglich der Aussagen des Beschuldigten ist vorab darauf hinzuweisen, dass bei sämtlichen Einvernahmen ein Übersetzer anwesend war, und zwar in der polizeili- chen Befragung vom 30. Juni 2016 ein Englisch-Übersetzer (der Beschuldigte bestätigte explizit, dass er den Übersetzer verstehe [pag. 26] und machte nie ir- gend-welche Verständigungsprobleme geltend) sowie in den Folgeeinvernahmen bei Staatsanwaltschaft, Vorinstanz und im Berufungsverfahren ein Arabisch- Übersetzer (pag. 34, 166, 209). Insoweit ist nicht ersichtlich, inwiefern der Hinweis der Verteidigung, wonach die Privatklägerin dem Beschuldigten sprachlich weit überlegen sei und sie nur deshalb die Geschichte habe glaubhafter darlegen kön- nen als der Beschuldigte, aussagewürdigend von Belang sein könnte. Einzig in Be- zug auf die amtliche Fernhalteverfügung ist dieser zu entnehmen, dass am 16. Ju- ni 2016 kein Übersetzer anwesend war und unter Verhandlungssprache steht «Deutsch gebrochen» (pag. 8). Dies ist indes nicht weiter von Belang, zumal sich der Beschuldigte zum Sachverhalt nicht äussern wollte (pag. 8). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung konnte die Kammer zudem feststellen, dass die Deutschkenntnisse des Beschuldigten – insbesondere sein Hörverständnis – sehr gut sind, so dass er die Fragen grösstenteils auf Deutsch beantworten und beim Verlesen des Protokolls auch selbst intervenieren konnte (pag. 298 ff.). Auch wenn die Deutschkenntnisse des Beschuldigten in den Jahren zuvor noch schlech- ter gewesen sein dürften, liegen doch keine Hinweise auf Verständigungsprobleme vor. Aussagewürdigend fällt im Weiteren auf, dass der Beschuldigte in der ersten poli- zeilichen Befragung am 30. Juni 2016 (pag. 26 ff.) schlicht gelogen hat, wenn er ein Bespucken der Privatklägerin am 15. Juni 2016 ebenso bestritt wie das Kiffen (trotz positivem MAHSAN-Drogen-Test (pag. 12). Seine für diese falschen Aussagen vorgebrachte Erklärung, wonach er noch nie Probleme mit der Familie gehabt habe und vor Gericht gestanden und deshalb nervös gewesen sei, ist unbehilflich (pag. 171). Die erste polizeiliche Befragung fand erst am 30. Juni 2016 statt, mithin 14 Tage nach dem Ereignis. Der gemeinsame Haushalt war bereits seit dem 16. Juni 2016 aufgelöst, und der Beschuldigte musste sich bis zu seiner ersten Einvernahme bereits mit der neuen Situation auseinandersetzen. Kommt hinzu, dass die Privatklägerin bereits zuvor ein Mal im Frauenhaus war, und die Polizei bereits in der Vergangenheit mehrmals am Domizil in E.________ intervenieren musste. Aussagepsychologisch bezeichnend sind auch die Aussagen: «Die Nachbarn ha- ben keinen Streit gehört, ich habe in der Folge die Nachbarn gefragt» (pag. 27) – nachdem er ein paar Zeilen zuvor einen verbalen Streit ebenso bestätigte wie die Tatsache, dass er die Privatklägerin angeschrien habe – «Wenn sie solche Aussa- gen bei der Polizei macht, sollte sie dies auch beweisen können» (pag. 28) und «Was ist Gewalt? Ich habe noch nie jemanden geschlagen» (pag. 30). Im Weiteren erstaunt diese Frage schon angesichts der Tatsache, dass in der gleichen polizeili- chen Befragung schon mehrmals das Wort Gewalt erwähnt wurde. Auch die Gege- 12 nangriffe wie: «Ich respektiere sie, sie respektiert mich jedoch nicht immer“ (pag. 28) sind nicht untypische Lügensignale. Ebenso signifikant ist die Antwort des Beschuldigten auf die Frage, weshalb die Privatklägerin früher einmal ins Frauen- haus gegangen sei: «Weil ich keine Arbeit gehabt habe und sie meinte, dass ich mich nicht genügend um eine Arbeitsstelle bemühte. Ebenfalls ist meine Frau sehr eifersüchtig. Sie kam nach kurzer Zeit wieder zurück» (pag. 29), um dann nachzu- doppeln «Sie hatte das Vertrauen in mich verloren, dass ich keine Arbeit gefunden habe bzw. ich mich zu wenig darum kümmerte. Ich versichere Ihnen es ist nur um die Arbeit gegangen» (pag. 30). Diese Aussage erscheint gerade mit Blick auf die mehrfachen polizeilichen Interventionen als nicht glaubhafte Schutzbehauptung. In allem ist festzustellen, dass diese Erstaussagen nicht glaubhaft sind und entspre- chend gesamthaft würdigend sich allein schon von daher erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der späteren Aussagen in Bezug auf den strittigen Kernsachverhalt (Fassen an Hals, Todesdrohungen) ergeben. Auch bezüglich des Beschuldigten ist die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 28. September 2016 zum Kerngeschehen sehr rudimentär ausgefallen (pag. 34 ff.). Auffallend ist fürs Erste, dass nunmehr der Konsum von Marihuana sowie das Spucken gegenüber der Privatklägerin – im Gegensatz zur polizeilichen Befragung drei Monate vorher – nicht mehr bestritten wurden (vgl. hierzu auch Aus- führungen weitern oben). Signifikant ist auch, dass der Beschuldigte den Marihua- na-Konsum als «grossen Fehler» (pag. 36) bezeichnete, wogegen bezüglich des Verhältnisses zur Privatklägerin der Beschuldigte zu Protokoll gab: «Ich verstehe, dass sie nicht mehr zu mir zurück will. Ich respektiere ihren Entscheid. Ich liebe sie. Ich weiss, ich habe einen Fehler gemacht. Ich denke jetzt total anders und ich möchte, dass sie die Änderungen bemerkt, welche ich bis jetzt vorgenommen ha- be. Ich weiss, dass die Situation schwierig ist» (pag. 36). Im Weiteren bestritt er die Ausführungen der Privatklägerin auf Vorhalt hin: «Das stimmt nicht. Sie hat mir ge- droht, dass sie mir das Kind wegnimmt und damit verschwindet. Das hat sie auch mehrmals gemacht, dass sie das Kind genommen hat und verschwunden ist. Des- wegen wurde ich krank und ging zum Arzt. Wir hatten danach eine Diskussion und ich war nervös und sie auch, dann habe ich ihr ins Gesicht gespuckt. Ich wollte das nicht, aber es ist passiert. Ich wollte mich entschuldigen und habe versucht ihre Hände zu nehmen. In dem Moment wollte sie aufstehen und ich habe ihr gesagt, dass sie sitzen bleiben soll, weil ich mit ihr reden will. Ich wollte mich unbedingt entschuldigen und sie wollte mir nicht zuhören» (pag. 36). An diesen Aussagen fällt auf, dass der Beschuldigte gleich einleitend wieder zum Gegenangriff überging und die Schuld der Privatklägerin zuwies. Dann weiter verharmloste der Beschuldigte das Geschehen, indem er es nur noch als «Diskussion» bezeichnete, um dann schlussendlich neu vorzubringen, er habe – notabene nachdem er ihr mehrmals ins Gesicht gespuckt hatte – versucht, ihre Hände zu nehmen, und in diesem Moment habe sie aufstehen wollen, worauf er ihr gesagt habe, sie solle sitzen bleiben. Da- mit bestätigte er doch nunmehr immerhin erstmals, dass er nach dem Bespucken der Privatklägerin diese am Aufstehen und Weggehen hindern wollte. Allein dieses angepasste und im Vergleich zur polizeilichen Befragung widersprüchliche Aussa- geverhalten spricht nicht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten. Ein solches Aussageverhalten ist nicht Indiz für die Wiedergabe eines tatsächlichen 13 Geschehens bzw. nur für ein selektives Eingestehen insoweit unproblematischer Teilaspekte des Kerngeschehens. In klarem Gegensatz zum Aussageverhalten gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft präsentiert sich dasjenige in der erstinstanzlichen Hauptver- handlung. Er machte nunmehr weitschweifige Ausführungen zum Rahmengesche- hen, um dann das Kerngeschehen wiederum anders darzustellen bzw. konkreten Fragen auszuweichen. Auffällig ist, dass der Beschuldigte den Auslöser des Streits, seine Familie, die Drohungen seiner Ehefrau, ihm den gemeinsamen Sohn wegzu- nehmen, sowie sein Kontakt mit der deutschen Frau, äusserst ausführlich be- schrieb und sich entsprechend damit zu rechtfertigen versucht. Neu brachte der Beschuldigte zudem vor, er habe seine Ehefrau am Aufstehen gehindert, indem er beide Armlehnen angefasst habe, um sie vor ihren suizidalen Absichten zu schüt- zen. Zum einen brachte der Beschuldigte bei der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung – in Annäherung an die Aussagen der Privatklägerin – erstmals vor, er habe die Armlehnen des Stuhls umfasst, um sie am Aufstehen zu hindern. Wäre dem tatsächlich so gewesen, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte diesen doch erheblichen Sachverhaltsabschnitt bereits früher geschildert hätte. Zum anderen ist bezeichnend, dass der Beschuldigte sich selbst durch die Aussagen, er habe seine Frau schützen wollen, in ein möglichst gutes Licht zu rücken versucht und seine Ehefrau wiederum angreift bzw. ihr die Schuld zuzuweisen versucht. Dieses be- schönigende Aussageverhalten einerseits und die Externalisierung der Schuld an- dererseits sprechen nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Absolut signifi- kant sind in diesem Zusammenhang auch seine Ergänzungen am Schluss der Ein- vernahme: «Ich habe ein paar Punkte zu klären. Meine Frau hat ein Arztzeugnis geschickt. Meine Frau hat eine Geschichte mit ihrem Vater. Ihr Vater hat sie, ihre Mutter und ihre Mutter und ihre Schwester geschlagen. Sie hat auch schlechte Er- fahrungen mit ihrem Ex-Mann gemacht. Sie hat auch ein Handicap. Das verfolgt sie noch. Das war der Grund für ihre Behandlung in der Privatklinik J.________, nicht der Vorfall» (pag. 173). Ein solches Aussageverhalten kann – entgegen den Aus- führungen der Verteidigung – nicht ernsthaft als kontinuierliches, gleichbleibendes Aussageverhalten gewürdigt werden. Vielmehr erscheinen die Aussagen des Be- schuldigten für sich allein genommen alles andere als glaubhaft. Nichts anderes ergibt die Würdigung seiner Aussagen anlässlich der oberinstanzli- chen Hauptverhandlung. Zwar schilderte der Beschuldigte das Rahmen- und Kern- geschehen im Wesentlichen gleich wie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung. Auffällig ist wiederum, dass der Beschuldigte gleich zu Beginn Ergän- zungen anbringen wollte und erneut das Verhalten der Privatklägerin – auch als schlechte Mutter, welche sich nicht um die Hygiene des gemeinsamen Sohnes kümmere – anprangerte (pag. 301). Wiederum beschrieb der Beschuldigte das Rahmengeschehen grundsätzlich gleichbleibend und konstant, jedoch sehr aus- führlich und mit vielen Details (pag. 301 f.). Das Kerngeschehen selbst (Anspucken und Hindern am Aufstehen) beschrieb er hingegen nur mit wenigen Worten (pag. 302, Z. 15 f., Z. 24 und 28 f.). Die Würdigung der oberinstanzlichen Aussagen lässt die Kammer daher zu keinem anderen Beweisergebnis kommen. 14 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Aussagen des Beschuldigten von Wider- sprüchlichkeiten geprägt sind und er insbesondere in seinen ersten tatnahen Aus- sagen die von seiner Ehefrau erhobenen Anschuldigungen wahrheitswidrig gänz- lich bestritt. Darüber hinaus liegen viele Ausschweifungen und für das Kernge- schehen letztlich irrelevante Rechtfertigungen vor. Auffällig ist zudem insbesondere das Schlechtmachen des Opfers, auch wenn der Beschuldigte anlässlich der obe- rinstanzlichen Hauptverhandlung betonte, dass er der Privatklägerin nichts Schlechtes wünsche. Realkennzeichen, die für die Glaubhaftigkeit der Aussagen sprechen, finden sich in den Aussagen des Beschuldigten kaum. Auf die nicht glaubhaften Aussagen des Beschuldigten ist daher nicht abzustellen. 12.4 Fazit und Beweisergebnis Die Kammer hat zu prüfen, auf welche Aussagen in concreto beweiswürdigend im Rahmen einer Gesamtbetrachtung abzustellen ist: Die Aussagen der Privatklägerin erscheinen insgesamt wie dargelegt sehr glaubhaft, und es ist beweiswürdigend darauf abzustellen. Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten wie ebenso dargelegt gerade zum Kerngeschehen unglaubhaft und vermögen an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin insgesamt würdigend nicht an- satzweise erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel hervorzurufen. Entsprechend ist das Beweisergebnis der Vorinstanz bezüglich des Kerngesche- hens zu bestätigen (pag. 213, S. 18 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung): Das Gericht geht dementsprechend von folgendem Sachverhalt aus: A.________ und C.________ befanden sich am Abend des 15.06.2016 in der Küche ihrer gemeinsamen Wohnung an der K.________(Strasse) in E.________. Es kam zunächst zu einer verbalen, dann zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten. C.________ sass auf einem Stuhl, als der Streit eska- lierte. Der Beschuldigte ergriff ein Stuhlbein und hob den Stuhl schräg an. Darauf griff er C.________ an den Hals (ohne zuzudrücken) und sagte ihr, dass er ihr das Genick brechen könne und dass das niemand hören würde. Ergänzend ist festzuhalten, dass dieser bewiesene Sachverhalt bei der Privatkläge- rin eine ganz erhebliche Angst auslöste, so dass sie in der Folge auch zitterte (vgl. auch Ausführungen hierzu unter E. 12.2). Die Kammer geht schliesslich davon aus, dass der Beschuldigte die Privatklägerin wissentlich und willentlich in Angst und Schrecken versetzen wollte. Er war aufge- bracht und fürchtete gemäss eigenen Aussagen, dass die Privatklägerin ihn zu- sammen mit ihrem Sohn verlassen würde. Dafür, dass der Beschuldigte unter die- sen Umständen – insbesondere auch mit Blick auf die konkrete Auseinanderset- zung, welche durch mehrere Streitpunkte ausgelöst wurde – die Bedrohung und Verängstigung der Privatklägerin lediglich in Kauf nahm, liegen keine Hinweise vor. 15 III. Rechtliche Würdigung 13. Drohung 13.1 Tatbestandsvoraussetzungen Nach Art. 180 Abs. 1 aStGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künfti- ges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Eine Drohung i. S. v. Art. 180 aStGB liegt nur vor, wenn der Eintritt des angekündigten Übels in irgendeiner Weise als vom Drohenden abhängig hingestellt wird. Das Gesetz versteht unter einer Dro- hung nicht bloss eine ausdrückliche Erklärung des Drohenden, sondern jegliches Verhalten, durch welches das Opfer vom Drohenden bewusst in Schrecken oder Angst versetzt wird. Dies kann durch Worte, aber auch durch Gesten, durch kon- kludentes Verhalten, aber auch durch anderweitiges «Wissenlassen» erfolgen (VE- RA DELNON/BERNHARD RÜDY in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, N 13 f. zu Art. 180). Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objekti- ver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Tritt dieser tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Drohung in Be- tracht. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, mindestens Eventualvorsatz. Nicht erforderlich ist, dass der Täter das Opfer mit dem Tode bedroht oder das in Aussicht gestellte Übel genau beschreibt (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.1.2 mit Hinweis). Durch die Ankündi- gung des Übels müssen weder die Willensfreiheit noch Willensbildung des Opfers tatsächlich gefährdet werden. Auch die vom Gesetzgeber vorgenommene Ein- schränkung des Tatmittels auf eine «schwere» Drohung setzt keine Beeinträchti- gung der Willensfreiheit voraus. Entsprechend muss sich Wissen und Wille der Täterschaft auch nicht auf eine Gefährdung der Willensfreiheit des Opfers richten (VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, a.a.O., N 11 zu Art. 180). 14. Subsumtion Indem der Beschuldigte den Stuhl, auf dem die Privatklägerin sass, mit einer Hand nach hinten anhob, die andere Hand an ihren Hals legte und ihr in dieser Position sagte, dass er ihr das Genick brechen könnte und dass dies niemand hören würde, hat er den objektiven Tatbestand der Drohung erfüllt. Der Beschuldigte hat der Pri- vatklägerin mit einem schweren Nachteil – nämlich mit ihrem Tod – gedroht. Die Drohung hat er mit seinen Handlungen, er hat die Privatklägerin auf ihrem Stuhl nach hinten gekippt bzw. so festgehalten und seine Hand um ihren Hals gelegt, un- terstrichen. Die Privatklägerin war mit ihrer L.________ (Handicap) und M.________ (Handicap) in dieser Situation recht eigentlich hilflos «gefangen». Wie das Beweisergebnis gezeigt hat, wurde die Privatklägerin dadurch in grosse Angst versetzt. Ausgehend vom Empfinden eines vernünftigen Menschen mit normaler 16 bzw. durchschnittlicher psychischer Belastbarkeit ist ihre Reaktion nachvollziehbar. Das Verhalten des Beschuldigten ist mit Blick auf die bestehenden Eheprobleme, frühere Vorkommnisse in der Ehe, die beabsichtigte Trennung, mit der der Be- schuldigte nicht einverstanden war, sowie insbesondere auch unter Berücksichti- gung des Handicaps der Privatklägerin geeignet, eine besonnene Person in der vergleichbaren Lage in Angst und Schrecken zu versetzen. Der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich. Wie das Beweisergebnis er- geben hat, wollte er die Privatklägerin in Angst und Schrecken versetzen. Es ist daher von direktem Vorsatz auszugehen. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Rechtfertigung- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich und wurden zu Recht auch nicht geltend gemacht. Daran vermag die Angst des Beschuldigten vor Trennung und Verlust des Sohnes nichts zu ändern; dies macht die Drohung ein Stück weit nachvollziehbar, aber vermag diese weder zu rechtfertigen noch zu ent- schuldigen. Im Ergebnis ist der Beschuldigte schuldig zu erklären der Drohung, be- gangen am 15. Juni 2016 in E.________ zum Nachteil der Privatklägerin. IV. Strafzumessung 15. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzu- stellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist aus- geschlossen (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat bes- ser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Pra- xiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl. 2013, N 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Wie nachfolgend ausgeführt wird (vgl. Ziff. 17.2 hiernach) handelt es sich vorlie- gend um eine Strafe im Bereich des bedingten Strafvollzugs und im unteren Straf- bereich, jedenfalls sehr deutlich unter 180 Strafeinheiten. Entsprechend haben die revidierten Artikel des StGB vorliegend keinen Einfluss auf die Strafzumessung. Weil beide Gesetzesversionen konkret eine gleichwertige Strafe vorsehen, sind in- tegral die alten Artikel des StGB (aStGB) anzuwenden. 17 16. Allgemeines Ausführungen zur Strafzumessung Bezüglich der allgemeinen Ausführungen zur Strafzumessung kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 216 f., S. 21 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). 17. Strafzumessung Drohung 17.1 Strafrahmen Die Strafe beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Art. 180 Abs. 1 aStGB). 17.2 Tatkomponenten Drohung Die Verletzung des geschützten Rechtsguts – nämlich der Willensfreiheit und der Beeinträchtigung des inneren Friedens und des Sicherheitsgefühls (als spezifische Schutzrichtung) – wiegt vorliegend noch verhältnismässig leicht. Verschuldenser- höhend ist jedoch zu berücksichtigten, dass die vom Beschuldigten geäusserte To- desdrohung das höchste aller Rechtsgüter, nämlich das menschliche Leben betrifft. Auch liess es der Beschuldigte nicht bei einer verbalen Drohung bewenden, son- dern er äusserte diese in einer Situation, in der sich die Privatklägerin nicht wehren geschweige denn fliehen konnte (Stuhl mit Armlehnen nach hinten gekippt, Hand am Hals, körperliches Handicap). Die Privatklägerin wurde durch das Vorgehen des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt, was tatbestandsmässig und daher neutral zu werten ist. Erschwerend kommt jedoch hinzu, dass sich die Pri- vatklägerin aufgrund der Eheschwierigkeiten, welche im vorliegend zu beurteilen- den Vorfall gipfelten, in ambulante psychiatrische Behandlung begeben musste. Auch wenn mit Blick auf den weiten Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheits- strafe insgesamt von einem leichten Verschulden auszugehen ist, handelt es sich nicht um eine Bagatelle einer strafrechtlich relevanten Drohung. Der Beschuldigte handelte wie festgestellt wissentlich und willentlich und damit tat- bestandsimmanent, was neutral zu werten ist. Verschuldensmässig zu berücksich- tigen ist, dass die Drohung spontan, situativ und ohne Wiederholung erfolgte, an- lässlich einer verbalen Streitigkeit, in der der Beschuldigte aufgrund der geäusser- ten Trennungs-/Scheidungsabsichten der Privatklägerin Angst um seinen Sohn hat- te. Demgegenüber ist auch festzuhalten, dass er für den verbalen Streit zumindest mitursächlich war, ging es doch (auch) um seine elektronischen Kontakte mit einer deutschen Frau. Dass im Übrigen der Beschuldigte unmittelbar nach der Drohung die Privatklägerin noch mehrfach bespuckte, zeigt zwar effektiv eine besonders de- spektierliche Behandlung der Privatklägerin, indes darf dieser Umstand – um nicht das Doppelverwertungsverbot zu verletzen – im Zusammenhang mit der Drohung nicht verschuldenserhöhend berücksichtigt werden, erfolgte doch dafür ein rechts- kräftiger Schuldspruch wegen Tätlichkeiten. Im Übrigen handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen. Auch wenn er Angst hatte und sich gekränkt fühlte, hätte es in seiner Situation andere Handlungsoptionen gegeben; in dem Sinne war die Tat ohne Weiteres auch vermeidbar. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten und mit Blick auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richte- 18 rinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien, Stand: 1. Januar 2019, unverändert seit Tatzeitpunkt) sowie den Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe erscheinen der Kammer 60 Strafeinheiten als verschuldensangemessen. 17.3 Täterkomponenten Der Beschuldigte lebt in geordneten Verhältnissen und geht einer 100%-igen Er- werbstätigkeit im Restaurant N.________ nach (pag. 299). Er lebt gemäss eigenen Angaben sehr sparsam und zurückgezogen (pag. 299). Die Ehe des Beschuldigten und der Privatklägerin ist seit dem .________ 2019 geschieden, der gemeinsame Sohn wurde unter die gemeinsame elterliche Sorge gestellt, wobei er in der Obhut der Mutter verbleibt. Der Beschuldigte verfügt über ein Besuchs- und in Bälde auch über ein Ferienrecht (pag. 310 ff.). Der Beschuldigte ist weder in der Schweiz noch in F.________ vorbestraft, was praxisgemäss neutral zu werten ist (pag. 286, 323 ff.). Der Beschuldigte ist in Be- zug auf den vorliegend relevanten Vorwurf der Drohung nicht geständig oder reuig, was ebenfalls neutral zu werten ist. Im Übrigen hat er sich im Strafverfahren stets anständig und korrekt verhalten. Die deutliche Tendenz des Beschuldigten, die Schuld für die Eskalation ausschliesslich auf seine damalige Ehefrau zu schieben und sich selbst in ein möglichst gutes Licht zu rücken, würde sich vorliegend jedoch eher straferhöhend auswirken. Unter Berücksichtigung der gesamten Täterkompo- nenten erachtet die Kammer jedoch insgesamt eine Strafe von 60 Strafeinheiten als verschuldensangemessen, wobei einer Erhöhung ohnehin das Verschlechte- rungsverbot entgegenstehen würde. 17.4 Strafart, Bedingter Vollzug Die Geldstrafe als grundsätzliche Strafart ist bereits aufgrund des Verschlechte- rungsverbots ebenso zwingend wie die Gewährung des bedingten Vollzugs auf ei- ne minimale Probezeit von zwei Jahren. 17.5 Höhe des Tagessatzes Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Ferienentschädigung im Stunden- lohn des Beschuldigten enthalten ist, geht die Kammer von einem monatlichen Ein- kommen von CHF 2‘566.00 aus. Unter Berücksichtigung des Pauschalabzugs von 25 % und der zu leistenden Unterhaltsbeiträge von CHF 200.00 monatlich resultiert abgerundet eine Tagessatzhöhe von CHF 50.00. 17.6 Verbindungsbusse Die Vorinstanz hat einen Teil der Geldstrafe als Verbindungsbusse ausgesprochen, da dem Beschuldigten im Sinne der Spezialprävention ein Denkzettel verpasst werden soll, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung drohe. Die Kammer erachtet das Aussprechen einer Verbindungsbusse vorliegend nicht als verhältnismässig. Die Schnittstellenproblematik stellt sich bei diesem Delikt nicht. Der Beschuldigte wird zudem mit dem Strafverfahren und insbesondere auch den sich daraus ergebenden Kostenfolgen empfindlich getroffen. Ein weiterer 19 finanzieller Denkzettel ist nicht nötig, um dem Beschuldigten den Ernst seiner Verfehlung vor Augen zu führen. Im Übrigen erachtet es die Kammer auch mit Blick auf die Spezialprävention als zielführender, wenn der Beschuldigte der ihm verfügbare Geldbetrag für die geschuldeten Unterhaltsbeiträge bzw. für seinen Sohn einsetzt. 17.7 Zwischenfazit Der Beschuldigte wird zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 50.00, aus- machend CHF 3‘000.00, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 18. Strafzumessung betreffend Übertretungen Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst das Gericht die Busse (und die Ersatzfrei- heitsstrafe) je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erlei- det, die seinem Verschulden angemessen ist. Art. 49 Abs. 1 StGB gelangt zur An- wendung. Die Tätlichkeit ist im Vergleich zur BetmG-Konsum-Widerhandlung – bei gleicher Strafandrohung – konkret das schwerere Delikt. Entsprechend ist für die Tätlichkeit die Einsatzstrafe zu ermitteln und hernach die für die BetmG-Konsum- Widerhandlung ermittelte Busse asperierend zu berücksichtigen. Im Übrigen ist auch hier das Verschlechterungsverbot zu beachten, d.h. die Gesamtbusse darf CHF 500.00 nicht übersteigen. Das Bespucken der Privatklägerin durch den Beschuldigten war – entgegen der klassischen Tätlichkeit – nicht mit körperlichen Schmerzen verbunden. Nichtsdesto- trotz ist damit eine Erniedrigung verbunden; das Bespucken der Ehefrau ist eine besonders despektierliche Art und Weise der Geringschätzung/Verachtung. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass es nicht ein einmaliges Bespucken war, son- dern der Beschuldigte aus der Situation heraus mehrmals der Privatklägerin ins Gesicht spuckte. Das wiegt gegenüber dem Referenz-Sachverhalt gemäss VBRS- Richtlinien erheblich verschuldenserhöhend. Leicht verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte ob der geäusserten Trennungs- /Scheidungsabsichten der Privatklägerin Angst um die Familie bzw. seinen Sohn hatte. Weiter ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich unmittelbar nach dem Vorfall bei der Privatklägerin zu entschuldigen versuchte und diesbezüg- lich ab der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme echte Einsicht und Reue offen- barte. Alles in allem erscheint für die Tätlichkeiten – unter Mitberücksichtigung der finanziellen Verhältnisse und der Täterkomponenten – eine Busse von CHF 450.00 als angemessen. Die BemtG-Konsum-Widerhandlung ist gemäss VBRS-Richtlinien mit einer Busse von CHF 100.00 zu sanktionieren. Angeklagt ist nicht ein mehrmaliger Konsum von Marihuana während längerer Zeit, sondern ein Konsum, festgestellt am 16. Ju- ni 2016. Mit einem unterdurchschnittlichen Asperationsfaktor von 50 %, d.h. im Um- fang von CHF 50.00, wird die erstinstanzlich ausgesprochene Gesamtbusse von CHF 500.00 erreicht. Die Übertretungsbusse von total CHF 500.00 ist zu bestäti- 20 gen; die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird festgesetzt auf 5 Tage. V. Zivilpunkt 19. Schadenersatzforderung Erstinstanzlich wurde der Beschuldigte verurteilt, der Privatklägerin einen Scha- denersatz in der Höhe von CHF 703.50, zuzüglich 5 % Zins seit Rechtskraft des Urteils, zu bezahlen (pag. 188). Erst- wie oberinstanzlich beantragt war bzw. ist die Verurteilung zur Bezahlung von Schadenersatz von CHF 703.50, zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2018. Vorab kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden, welche mit der Verurteilung des Beschuldigten Gültigkeit haben (pag. 222 f., S. 27 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Seitens der Verteidigung des Beschuldigten wird oberinstanzlich geltend gemacht, es mangle an der Kausalität als Haftungsvoraussetzung; es könne nicht nachge- wiesen werden, dass die Behandlung in der Privatklinik J.________ aufgrund des Vorfalls vom 15. Juni 2016 erfolgt sei. Der Gesamtbetrag der von der Krankenkasse nicht getragenen Kosten der Privat- klinik J.________ beläuft sich auf CHF 703.50; dieser Betrag ist durch die beiden Auszüge für die Steuererklärung (2016 und 2017) ausgewiesen (pag. 115 f.). Aller- dings fällt effektiv auf, dass sich gemäss Kurzbericht der Privatklinik J.________ vom 29. Januar 2018 (pag. 119) die Privatklägerin erst ab November 2016 (ent- sprechend sogar erst rund zwei Monate nach dem Termin am Regionalgericht Ber- ner Jura-Seeland betreffend Eheschutzverfahren, mithin also erst viereinhalb Mo- nate oder länger nach dem Vorfall vom 15. Juni 2016 in psychiatrische Behandlung begeben hat. Dem Kurzbericht zufolge erfolgten die Konsultationen «aufgrund von psychischen Beschwerden wie Schlafstörungen, Nervosität, bestimmten Zukunfts- sorgen und leicht bedrückter Stimmung im Zusammenhang mit einer vor- angegangenen Gewalterfahrung durch den Ehemann und der anhaltenden Belas- tung durch die komplizierte Trennungssituation» (pag. 119). Damit liegt auf der Hand, dass das Ereignis vom 15. Juni 2016 und die darauf folgende endgültige Trennung Hauptursache der Therapie war. Die im Kurzbericht enthaltene Aufzäh- lung an Symptomen ist nichts anderes als Folge des Ereignisses. Das Ereignis vom 15. Juni 2016 war zentrale Ursache, es wirkte auf die Privatklägerin traumati- sierend und warf sie aus der Bahn, was sie anlässlich der oberinstanzlichen Haupt- verhandlung explizit bestätigte (pag. 294, Z. 14 ff.). Die Privatklägerin gab ebenso deutlich zu Protokoll, dass sie zwar in ihrer Kindheit unter Gewalt durch ihren Vater gelitten habe, sie dies jedoch heute nicht mehr beeinträchtige (pag. 294, Z. 26 f.). Die Gewalterfahrungen durch ihren Vater scheiden damit als Ursache aus. Schliesslich konnte die Privatklägerin der Kammer auch überzeugend darlegen, wieso sie sich erst später in Behandlung begab. So legte sie dar, dass sie zwar schnell über die Opferhilfe einen Therapieplatz gesucht habe, die Privatklinik 21 J.________ ausserhalb ihrer Arbeitszeiten jedoch über keine Termine verfügt habe, weswegen sie erst später mit der Therapie habe beginnen können (pag. 293 f.). Damit kann festgehalten werden, dass das Ereignis vom 15. Juni 2016 Ursache der Therapie und der damit verbundenen Kosten war. Die natürliche und adäquate Kausalität ist zu bejahen und der Beschuldigte wird zur Bezahlung von CHF 703.50 verurteilt. Fraglich und zu prüfen ist weiter die Frage des Beginns der Verzinslichkeit der Schadenersatzforderung. Vorab ist festzustellen, dass im Zivilpunkt die StPO dem zivilprozessualen Grundsatz der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime nach Art. 55 Abs. 1 bzw. 58 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) folgt, nach welcher dem Kläger nicht mehr zugesprochen werden darf, als er mit seiner Klage verlangte. Da die Privatklägerin keine Anschlussberufung erklärt hat, gilt zudem das Verschlechterungsverbot. Dementsprechend darf der Privatklägerin nicht mehr Zins zugesprochen werden als durch die Vorinstanz. Die Vorinstanz hat wie dargelegt seit Rechtskraft ihres Urteils Schadenszins zugesprochen. Da das vorinstanzliche Urteil angefochten wurde und durch das obergerichtliche Urteil er- setzt wird, kann es nicht mehr in Rechtskraft erwachsen. Entsprechend ist – unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots – auf die Rechtskraft des vorlie- genden Urteils abzustellen. Nach Art. 437 Abs. 3 StPO werden Entscheide, gegen die kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz (scil. StPO) zulässig ist, mit ihrer Ausfäl- lung rechtskräftig. Da gegen das vorliegende Urteil ausschliesslich ein Rechtsmittel nach BGG und nicht nach StPO zulässig ist, wird das Urteil mit der Ausfällung bzw. Eröffnung, also am 18. Februar 2019, rechtskräftig. VI. Kosten und Entschädigung 20. Verfahrenskosten Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kos- ten des Rechtsmittelverfahrens nach Massagabe ihres Obsiegens oder Unterlie- gens. Bei diesem Ausgang des Verfahrens – der Beschuldigte wird vollumfänglich schul- dig erklärt – sind die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten dem Beschul- digten aufzuerlegen. Diese betragen insgesamt CHF 1‘925.20. Der Beschuldigte ist mit seinem Antrag auf Freispruch vollumfänglich unterlegen. Entsprechend sind auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘500.00, dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 21. Parteikostenentschädigung Privatklägerin Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf an- gemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren u.a. wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). 22 Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zur Bezahlung einer Parteientschädi- gung von CHF 1‘357.00 (inkl. Auslagen und MwSt.), dies gestützt auf die einge- reichte Honorarnote (pag. 181). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist diese Ver- urteilung im Berufungsverfahren zu bestätigen. Für das oberinstanzliche Verfahren verzichtete die Privatklägerin auf die Zuspre- chung eines Parteikostenersatzes (vgl. Eingabe Rechtsanwalt D.________ vom 29. Januar 2019, pag. 271). 22. Amtliches Honorar Das erstinstanzlich geltend gemachte Honorar von Fürsprecher B.________ wird als angemessen beurteilt (pag. 183). Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit CHF 1‘308.55. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz von CHF 269.25 zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im oberinstanzlichen Verfahren macht Fürsprecher B.________ einen Aufwand von 9,5 Stunden und ein volles Honorar von CHF 2‘300.00 geltend, was ebenfalls als angemessen erachtet wird (pag. 346). Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit CHF 2‘084.00. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2‘084.00 zurückzuzahlen und Für- sprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 430.80, zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 23 Die 1. Strafkammer erkennt: I. Das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 28. Februar 2018 ist inso- fern in Rechtskraft erwachsen, als A.________ schuldig erklärt wurde: 1. der Tätlichkeiten, begangen am 15.06.2016 in E.________, K.________(Strasse), z.N. C.________; 2. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Ma- rihuana, festgestellt am 16.06.2016 in I.________. II. A.________ wird schuldig erklärt: der Drohung, begangen am 15.06.2016 in E.________, K.________(Strasse), z.N. C.________ und in Anwendung der Artikel 2 Abs. 2 StGB 34, 42 Abs. 1, 44, 49 Abs. 1, 106, 126 Abs. 1 und 2 Bst. b, 180 Abs. 1 und 2 Bst. a aStGB 19a Ziff. 1 aBetmG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO sowie unter Einbezug der in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche gemäss Ziffer I. hiervor verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 50.00, ausmachend total CHF 3‘000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt; 2. zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt; 3. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘925.20; 4. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘500.00. 24 III. 1. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126, 433, 437 Abs. 3 StPO weiter verurteilt: 1.1. zur Bezahlung von CHF 703.50 Schadenersatz, zuzüglich 5 % Zins seit Rechts- kraft dieses Urteils (18.02.2019) an die Straf- und Zivilklägerin C.________; 1.2. zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 1‘357.00 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im erst- instanzlichen Verfahren an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 2. Es wird weiter festgestellt, dass die Straf- und Zivilklägerin C.________ auf eine Parteientschädigung im oberinstanzlichen Verfahren verzichtet hat. IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 5.00200.00 CHF 1'000.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 65.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'215.00 CHF 93.55 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'308.55 volles Honorar 5.00 250.00 CHF 1'250.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 65.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'465.00 CHF 112.80 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 1'577.80 nachforderbarer Betrag CHF 269.25 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 1308.55. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurück- zuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz von CHF 269.25 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 25 Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 9.50 200.00 CHF 1'900.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 35.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'935.00 CHF 149.00 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'084.00 volles Honorar CHF 2'300.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 35.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'335.00 CHF 179.80 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 2'514.80 nachforderbarer Betrag CHF 430.80 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 2‘084.00. A.________ hat dem Kanton Bern die für das obe- rinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2‘084.00 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 430.80, zu erstatten, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Straf- und Zivilklägerin Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst (nur Dispositiv) 26 Bern, 18. Februar 2019 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 27. Februar 2019) Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Segessenmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 27