20. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschuldigte die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO). Letztere werden auf CHF 2‘000.00 bestimmt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). 21. Entschädigung Bei Obsiegen hat die Privatklägerschaft gegenüber dem Beschuldigten auf Antrag Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 StPO).