V. Zivilpunkt Im Zivilpunkt kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 415 – 418). Die Zivilforderung der Privatklägerin ist angesichts der erfüllten Voraussetzungen dem Grundsatze nach gutzuheissen und zur vollständigen Beurteilung der Höhe der Forderung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Verfah- rens- und Parteikosten ausgeschieden. Der entsprechende Aufwand erscheint vernachlässigbar. VI. Kosten und Entschädigung