106 StGB). Eine solche ist grundsätzlich auf einen Fünftel oder 20 % der Gesamtstrafe zu beschränken (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Die Verbindungsbusse wird daher auf CHF 1‘500.00 bestimmt, die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 10 Tage festgesetzt. 19.8 Fazit Der Beschuldigte wird somit zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 150.00, insgesamt ausmachend CHF 6‘000.00, sowie zu einer Verbindungsbusse in Höhe von CHF 1‘500.00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage) verurteilt. Die Probezeit für die bedingte Geldstrafe wird auf 2 Jahre festgesetzt.