17 19.7 Bedingter Vollzug und Verbindungsbusse Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. In Beachtung des Verschlechterungsverbots wird ihm deshalb der bedingte Vollzug gewährt (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB). Um dem Beschuldigten dennoch einen spürbaren Denkzettel zu verpassen, erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz das Ausfällen einer Verbindungsbusse für angebracht (Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB).