19.6 Konkretes Strafmass Angesichts des leichten Verschuldens und des zu beachtenden Verschlechterungsverbots (siehe oben, E. 6) kommt einzig eine Geldstrafe in Betracht. Seit dem erstinstanzlichen Urteil hat sich das Netto-Einkommen des Beschuldigten offenbar von monatlich CHF 7‘500.00 auf CHF 8‘000.00 erhöht. Ansonsten haben sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht verändert (vgl. pag. 91 f. und 451 f.). Weil sich die Erhöhung des Nettoeinkommens rechnerisch nur marginal auswirken würde, wird die Tagessatzhöhe bei CHF 150.00 belassen.