Willensrichtung und Beweggründe können sich daher weder strafmindernd noch straferhöhend auswirken. Es wäre für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen, nach dem Anfahren den Verkehr auf der Gegenfahrbahn zu beobachten, den Abbiegevorgang abzubrechen und anzuhalten. Die Tat war für ihn vermeidbar. Aufgrund der bloss unbewusst fahrlässigen Tatbegehung ist die Strafe um 10 auf 50 Strafeinheiten zu reduzieren.