19.4 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte unbewusst fahrlässig und verhielt sich lediglich unachtsam. Dies ist verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Was die Beweggründe und Ziele des Beschuldigten betrifft, ist festzuhalten, dass es in der Natur eines Fahrlässigkeitsdeliktes liegt, dass keine auf das Delikt gerichteten Beweggründe und Ziele vorliegen können. Willensrichtung und Beweggründe können sich daher weder strafmindernd noch straferhöhend auswirken.