Der Beschuldigte hielt vor dem Abbiegen an, tätigte einen Kontrollblick und bog sogleich nach links ab. Seine Sorgfaltspflichtverletzung erschöpft sich darin, dass er während des Abbiegevorgangs den Verkehr auf der Gegenfahrbahn nicht im Auge behielt. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden im unteren Bereich anzusiedeln. Eine Strafe von 60 Strafeinheiten scheint angemessen.