19.3 Objektive Tatschwere Die Privatklägerin erlitt eine lebensgefährliche Verletzung, musste ins künstliche Koma versetzt werden und war lange Zeit arbeitsunfähig. Sie hat nach wie vor körperliche Schmerzen und ist im Alltag immer noch stark eingeschränkt. Eine besondere Verwerflichkeit des Handelns liegt nicht vor, die begangene Sorgfaltspflichtverletzung wiegt nur leicht. Der Beschuldigte hielt vor dem Abbiegen an, tätigte einen Kontrollblick und bog sogleich nach links ab.