19. Strafzumessung 19.1 Allgemeines zur Strafzumessung Bezüglich der Grundlagen der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 408 f.) verwiesen werden. 19.2 Strafrahmen Es liegen weder Strafmilderungs- noch Strafschärfungsgründe vor, weshalb bei der Bestimmung des Strafrahmens einzig von der Strafdrohung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB auszugehen ist. Demnach liegt der Strafrahmen zwischen einer Geldstrafe 16 von einem Tagessatz am unteren sowie einer Freiheitsstrafe von drei Jahren am oberen Rand.