14.4 Fazit Indem der Beschuldigte nach dem Anfahren zum Abbiegen nach links dem Verkehr auf der Gegenfahrbahn keine Beachtung mehr schenkte, beging er eine Sorgfaltspflichtverletzung. 15. (Natürliche) Kausalität Hätte der Beschuldigte nach dem Anfahren beim Abbiegen nach links seinen Blick nicht vom Verkehr auf der Gegenfahrbahn abgewandt, wäre die Kollision vermieden worden. Die Sorgfaltspflichtverletzung war daher natürlich kausal für die Kollision. 16. Rechtswidrigkeit und Schuld Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich.