Im theoretischen Reaktionszeitpunkt des Beschuldigten war die Privatklägerin noch etwa 42 – 75 Meter vom Kollisionspunkt entfernt. Damit war die Privatklägerin in der damaligen Situation (Tageslicht, gute Sichtverhältnisse, Abblendlicht des Motorrads eingeschaltet) für den Beschuldigten deutlich erkennbar und er hätte die Möglichkeit gehabt, die Kollision mit einer Vollbremsung räumlich zu vermeiden (pag. 187). Der Beschuldigte hätte somit sogar in der für ihn günstigsten Variante sein Anfahrmanöver rechtzeitig abbrechen und so eine Kollision mit der Privatklägerin vermeiden können (pag. 185).